Die Bedingungen in der Landwirtschaft werden anspruchsvoller. Landwirte, die Flächen an Betreibergesellschaften von Freiflächen-PV-Anlagen verpachten möchten, sollten sich der Erbschaftsteuerfalle bewusst sein. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf es ankommt.
Steuerbefreiung und begünstigungsfähiges Vermögen
Bei der Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe können hohe Steuern anfallen. Normalerweise bleiben diese bis zu 85 Prozent oder sogar 100 Prozent steuerfrei, sofern es sich um begünstigungsfähiges Vermögen handelt. Doch hier gibt es eine wichtige Bedingung: Das Vermögen muss dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und darf kein schädliches Verwaltungsvermögen sein.
Flächenverpachtung und Erbschaftsteuer
Wenn landwirtschaftliche Flächen an Photovoltaikbetreiber verpachtet werden, verlieren sie oft ihren Status als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dies gilt nicht nur während der Nutzung durch den Erblasser, sondern auch noch bis zu 7 Jahre nach dem Erbfall oder der Schenkung. In diesem Fall unterliegen die Flächen der vollen Erbschaftsteuer, was die persönlichen Freibeträge überschreiten kann.
Die Lösung: Agri-Photovoltaik-Anlagen
Eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Steuerfalle ist die Nutzung von Agri-Photovoltaik-Anlagen. Diese Anlagen ermöglichen eine kombinierte Nutzung der Flächen für landwirtschaftliche Produktion und Stromerzeugung. Dies erhält den Status als land- und forstwirtschaftliches Vermögen und somit die erbschaftsteuerliche Begünstigung.
Kategorie I und II
Agri-Photovoltaik-Anlagen gibt es in zwei Kategorien. Kategorie I beinhaltet die Bewirtschaftung unter den PV-Anlagen auf hohen Ständern und eignet sich für Beeren- oder Gemüsekulturen. Kategorie II erlaubt die Bewirtschaftung zwischen den niedrigeren PV-Anlagen-Reihen, wobei die bisherige landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt.
Alternative: Rückbauklausel für Freiflächen-PV-Anlagen
Wenn Agri-Photovoltaik-Anlagen nicht möglich oder gewünscht sind, kann das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2020 helfen. Hier wurde festgelegt, dass eine vorübergehende andere Nutzung des Bodens den dauerhaften Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht unterbricht. Es genügt, wenn die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind.
Vertragsklauseln beachten
Landwirte, die Flächen an Betreibergesellschaften von Freiflächen-PV-Anlagen verpachten, sollten sicherstellen, dass vertragliche Rückbau- und Rekultivierungsklauseln enthalten sind. Dies gewährleistet, dass der Grund und Boden dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiterhin „dauernd zu dienen bestimmt“ ist.
Beteiligung am Betriebsunternehmen
Eine weitere Option ist die Beteiligung am Betriebsunternehmen. Ihr Steuerberater kann Ihnen dabei helfen, die besten Schritte zu planen, insbesondere in Fällen von Personengesellschaften, in denen spezielle Regelungen für den Erbfall gelten.
15.06.2023 © Photovoltaik Vermittlung NEWS